StartWissenGreenwashing im UWG ab 27.09.2026

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Greenwashing im UWG: Was ab dem 27. September 2026 verboten ist

Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Das Gesetz wurde am 19. Februar 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43) und ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Ab diesem Tag sind allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis, Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem und Werbung mit Klimaneutralität auf Basis von Kompensation unzulässig – ohne Aufbrauchfrist für bereits bedruckte Verpackungen und Kataloge.

Rechtsgrundlage
Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo), umgesetzt durch das 3. UWG-Änderungsgesetz
Verkündet
19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43)
Zweites Umsetzungsgesetz
Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht (BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 05.02.2026) – Informationspflichten
Anzuwenden ab
27.09.2026
Geänderte Vorschriften
§ 2 Abs. 2 · § 5 Abs. 2 und 3 · § 5b Abs. 3a · Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Adressaten
Alle Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Umweltbezug werben – ohne Schwellenwert
Aufbrauchfrist
Keine – bedruckte Bestände müssen bis zum Stichtag umgestellt oder klargestellt sein

Was sich zum 27. September 2026 ändert

Das Dritte UWG-Änderungsgesetz überträgt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo) in deutsches Recht. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie lief am 27. März 2026 ab; anzuwenden sind die neuen Regeln ab dem 27. September 2026. Eine Teilregelung zu manipulativen Gestaltungen im Fernabsatz gilt bereits seit dem 19. Juni 2026.

Geändert werden vier Stellen im UWG: die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 2, die Irreführungstatbestände in § 5 Abs. 2 und 3, die Informationspflichten für Vergleichsdienste in § 5b Abs. 3a sowie der Anhang zu § 3 Abs. 3 – die Liste der Geschäftspraktiken, die ohne jede Einzelfallprüfung unzulässig sind.

Der praktische Unterschied liegt in diesem Anhang. Bisher musste im Streitfall geprüft werden, ob eine Umweltaussage den Verbraucher konkret in die Irre führt. Für die neu aufgenommenen Fälle entfällt diese Prüfung: Die Praktik ist verboten, unabhängig davon, ob im Einzelfall jemand getäuscht wurde.

Drei neue Begriffe entscheiden über die Zulässigkeit

Eine Umweltaussage ist jede rechtlich nicht verpflichtende Aussage im geschäftlichen Verkehr, die einem Produkt, einer Marke oder einem Unternehmen eine positive oder fehlende Umweltwirkung beziehungsweise eine geringere Schädlichkeit zuschreibt. Der Begriff ist bewusst weit gefasst: Er erfasst die Aussage in jeder Form – Text ebenso wie bildliche, grafische oder symbolische Darstellungen, einschließlich Marken- und Produktnamen.

Eine allgemeine Umweltaussage ist eine solche Aussage ohne klare Spezifizierung auf demselben Medium. „Umweltfreundlich“ auf der Vorderseite einer Verpackung wird nicht dadurch zulässig, dass die Begründung auf einer Webseite steht – die Klarstellung muss dort erscheinen, wo die Aussage steht.

Ein Nachhaltigkeitssiegel ist ein freiwilliges Gütezeichen. Zulässig bleibt es nur, wenn es auf einem Zertifizierungssystem mit offenem Zugang, öffentlich einsehbaren Kriterien, einem Verfahren bei Verstößen und unabhängiger Drittüberwachung beruht – oder wenn eine staatliche Stelle es festgesetzt hat.

Die neuen Per-se-Verbote im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

Nr. 2a verbietet die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels ohne zugrunde liegendes Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung. Selbst entworfene Logos mit grünem Blatt fallen darunter, wenn niemand Unabhängiges die dahinterliegenden Kriterien prüft.

Nr. 4a verbietet allgemeine Umweltaussagen, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist – nachweisbar etwa über das EU-Umweltzeichen oder eine Typ-I-Kennzeichnung nach DIN EN ISO 14024.

Nr. 4b verbietet Aussagen, die sich dem Wortlaut nach auf das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen beziehen, obwohl nur ein Teilaspekt betroffen ist – etwa „nachhaltige Produktion“, wenn allein die Verpackung gemeint ist.

Nr. 4c betrifft die Kompensation und wird für viele Unternehmen der spürbarste Punkt sein. Nr. 10a verbietet es, gesetzlich ohnehin geschuldete Leistungen als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen. Nr. 23d fasst sieben Tatbestände zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Betriebsstoffen zusammen.

„Klimaneutral durch Kompensation“ ist nicht mehr zulässig

Nach Nr. 4c des Anhangs ist eine Aussage unzulässig, die einem Produkt allein aufgrund von Kompensationsmaßnahmen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt zuschreibt. Betroffen sind die verbreiteten Formeln „klimaneutral“, „CO2-neutral“ und „klimapositiv“, wenn sie auf dem Zukauf von Zertifikaten beruhen.

Auf die Qualität der Zertifikate kommt es dabei nicht an. Auch ein hochwertiges, nach anerkanntem Standard geprüftes Projekt macht die Produktaussage nicht zulässig. Zulässig bleibt die Kommunikation der Kompensation als solche – also die Aussage, dass das Unternehmen in Klimaschutzprojekte investiert –, solange sie nicht als Eigenschaft des Produkts dargestellt wird.

Zukunftsbezogene Versprechen wie „bis 2030 klimaneutral“ bleiben möglich, verlangen nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG aber eine klare, objektive und öffentlich einsehbare Verpflichtung, einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zielen und eine regelmäßige externe Überprüfung, deren Ergebnisse zugänglich sind.

Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareupdates

Der zweite Schwerpunkt der Novelle betrifft die Langlebigkeit von Produkten. Unzulässig sind unter anderem Angaben zu Softwareaktualisierungen ohne belastbare Grundlage, das Verschweigen eingeschränkter Reparierbarkeit und die Aufforderung, Betriebsstoffe früher zu ersetzen, als es technisch nötig ist.

Diese Pflichten treffen nicht nur die Werbung, sondern auch Produktdatenblätter, Bedienungsanleitungen und Shop-Angaben. Wer Produkte online vertreibt, sollte die Angaben im Artikelstamm mitprüfen – dort entstehen sie meist automatisiert aus Herstellerdaten. Für dieselben Themen gibt es außerdem eine eigene Informationspflicht aus dem zweiten Umsetzungsgesetz, siehe unten.

Die zweite Hälfte: Informationspflichten statt Verbote

Die Richtlinie besteht aus zwei Artikeln, und Deutschland hat sie in zwei Gesetzen umgesetzt. Artikel 1 wurde das UWG-Änderungsgesetz — alles bisher Beschriebene. Artikel 2 steckt im Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 5. Februar 2026). Dieser zweite Teil geht leicht unter, verlangt aber etwas anderes und oft Aufwendigeres.

Das UWG verbietet: Sag nichts Falsches. Das Verbrauchervertragsrecht verpflichtet: Sag etwas. Vor Vertragsschluss ist der Verbraucher künftig unter anderem zu informieren über den Mindestzeitraum, in dem der Hersteller Softwareaktualisierungen bereitstellt, über Kundendienst und Reparaturmöglichkeiten, über den Reparierbarkeitswert, sobald er unionsweit festgelegt ist, über die gesetzliche Gewährleistung und gewerbliche Haltbarkeitsgarantien — für Letztere ist eine harmonisierte Kennzeichnung vorgesehen — sowie über umweltfreundlichere Lieferoptionen, wo es sie gibt.

Die Informationspflichten greifen am selben Tag, dem 27. September 2026. Wer nur die Werbetexte prüft, hat also die Hälfte bearbeitet: Die andere Hälfte liegt im Shop, im Artikelstamm und in der Bestellstrecke — dort, wo Angaben meist automatisiert aus Herstellerdaten entstehen und niemand sie je bewusst formuliert hat.

Keine Aufbrauchfrist für bedruckte Bestände

Für bereits bedruckte Verpackungen, Kataloge, Displays und Messematerialien sieht das Gesetz keine Aufbrauchfrist vor. Maßgeblich ist der Tag der geschäftlichen Handlung, nicht der Tag des Drucks.

Wer Bestände bis zum 27. September 2026 nicht austauschen kann, braucht eine Übergangslösung – etwa Überkleber oder eine Klarstellung am Verkaufsort. Beides sollte dokumentiert werden, damit im Streitfall belegbar ist, ab wann welche Fassung im Umlauf war.

Wer betroffen ist – und was jetzt zu tun ist

Betroffen ist jedes Unternehmen, das gegenüber Verbrauchern mit Umweltbezug wirbt, unabhängig von Größe und Branche. Es gibt keine Schwellenwerte, wie sie aus CSRD oder NIS2 bekannt sind: Ein Handwerksbetrieb mit dem Wort „nachhaltig“ auf der Startseite fällt ebenso darunter wie ein Industrieunternehmen mit eigenem Siegel.

Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: alle Umweltaussagen im Wortlaut erfassen, mit Kanal und Veröffentlichungsdatum. Erst dann lässt sich beziffern, wie viele Aussagen bis zum Stichtag zu belegen, zu spezifizieren oder zu streichen sind. Für jede verbleibende Aussage sind die Belege zu sichern – mit Datenquelle, Bezugsgröße und Gültigkeitsdauer, denn Zertifikate und Ökobilanzen laufen ab.

Wer Verstöße nicht abstellt, riskiert Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern und Verbänden; bei weitverbreiteten Verstößen kommen Bußgelder in Betracht. Dieser Beitrag stellt den Rechtsstand dar und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen Greenwashing-Regeln im UWG?
Ab dem 27. September 2026. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG wurde am 19. Februar 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43); eine Teilregelung zu manipulativen Gestaltungen im Fernabsatz gilt bereits seit dem 19. Juni 2026.
Ist „klimaneutral“ ab 2026 verboten?
Verboten ist die Aussage, wenn sie einem Produkt allein aufgrund von Kompensationsmaßnahmen eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung zuschreibt. Auf die Qualität der Zertifikate kommt es nicht an. Zulässig bleibt es, über Klimaschutzinvestitionen zu berichten, ohne sie als Produkteigenschaft darzustellen.
Darf ich ein eigenes Nachhaltigkeitssiegel weiter verwenden?
Nur, wenn es auf einem Zertifizierungssystem mit offenem Zugang, öffentlich einsehbaren Kriterien, einem Verstoßverfahren und unabhängiger Drittüberwachung beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Selbst vergebene Logos ohne Drittprüfung sind unzulässig.
Gibt es eine Aufbrauchfrist für bereits bedruckte Verpackungen?
Nein. Maßgeblich ist der Tag der geschäftlichen Handlung. Wer Bestände nicht rechtzeitig austauschen kann, braucht eine Übergangslösung wie Überkleber oder eine Klarstellung am Verkaufsort.
Reicht es, keine falschen Umweltaussagen mehr zu machen?
Nein. Die Richtlinie wurde in zwei Gesetzen umgesetzt: Das UWG-Änderungsgesetz verbietet irreführende Aussagen, das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28) verlangt zusätzlich aktive Angaben vor Vertragsschluss – zu Softwareaktualisierungen, Kundendienst und Reparaturmöglichkeiten, Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien sowie umweltfreundlicheren Lieferoptionen. Beides gilt ab dem 27.09.2026.
Gilt das nur für große Unternehmen?
Nein. Anders als bei CSRD oder NIS2 gibt es keine Schwellenwerte. Betroffen ist jedes Unternehmen, das gegenüber Verbrauchern mit Umweltbezug wirbt – vom Handwerksbetrieb bis zum Industriekonzern.
Was ist der Unterschied zwischen EmpCo und der Green Claims Directive?
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ist beschlossen und in Deutschland umgesetzt. Die Green Claims Directive, die zusätzlich ein Verfahren zur Vorabprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen vorsieht, befindet sich weiterhin im EU-Gesetzgebungsverfahren.